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Prüfung von Geldspielgeräten

Geräte nach TR.4.x

Der Betrieb von Geräten nach TR4.x ist in der aktuellen Spielverordnung klar geregelt.

Auf Grund und Unklarheiten hatte ich die PTB angeschrieben.  Hier der Passus aus einer Mail der PTB.


Nach der Neufassung (n.F.) der SpielV beträgt die Aufstelldauer für TR5.x-Geräte nunmehr 4 Jahre (§16 Abs. 1 Ziff. 7 SpielV n.F.). Eine Verlängerung der Aufstelldauer durch §7- Prüfung ist nicht mehr vorgesehen; stattdessen ordnet §7 Abs. 1 SpielV n.F. eine Überprüfung nach 2 Jahren an (anderenfalls ist das Gerät außer Betrieb zu nehmen).


Mangels Übergangsregelung findet die 4-jährige Aufstelldauer auf alle neu zugelassenen Nachbaugeräte Anwendung, also auch auf solche nach der TR.4.x! Genaugenommen sind es jetzt nur knapp 2 Jahre, da diese Geräte - ebenso wie die bereits zugelassenen - gem. §20 Abs. 2 SpielV nur bis zum 10. November 2018 betrieben werden dürfen.


Das bedeutet, dass es zwei Arten von TR.4x- Nachbaugeräten gibt: „Alte“ Nachbaugeräte ohne Befristung der Aufstelldauer und solche mit (knapp) 4-jähriger Aufstelldauer.


Diese Geräte mit (knapp) 4-jähriger Aufstelldauer sind nach 2 Jahren zu überprüfen (gerechnet vom Beginn der Zulassung auf dem Zulassungszeichen). Bei den "alten" Nachbaugeräten nach der 5. Novelle, die bereits vor dem 10.11.2014 zugelassen wurden, könnten noch die alten Plaketten mit der Gültigkeitsdauer (aber nicht über den 10. November 2018 hinaus!) verwendet werden.


Die fehlende Übergangsfrist führt dazu, dass in der letzten Zeit Geräte in den Markt gekommen sind, die eine Zulassung bis 10.11.2018 aufweisen:

Das bedeutet aber eben nicht, dass diese Geräte nicht mehr geprüft werden müssen, sondern die Prüfung muss zwei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt erfolgen, also im obigen Fall vor März 2017.